Sportvereinigung
1945 e.V. Hüttengesäß
Vereinssatzung
Beiträge
Ordentliche Mitglieder 6,00 Euro
Jugendmitglied 5,00 Euro
Der Familienbeitrag* (ab 3 Personen) beträgt 168,00 Euro
* höchstens 2 Erwachsene, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ,Schüler, Studenten und Azubis bis 27 Jahre.
Für einen Passantrag im Jugendbereich wird eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben.
Beiträge Gültig ab 01.01.2007
S A T Z U N G
der Sportvereinigung 1945 e.V. Hüttengesäß
§1
Name und Sitz
der am 01. August 1945 gegründete Verein führt den Namen:
Sportvereinigung 1945 e.V. Hüttengesäß
(vormals 1892 - 1902 - 1912)
und hat seinen Sitz in Ronneburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck und Aufgaben
Der Verein Sportvereinigung 1945 e.V. Hüttengesäß verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner
Mitglieder auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will insbesondere seine Mitglieder
a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller
parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und
sittlich kräftigen;
b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;
c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen. Der Jugend soll
dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche
Erziehung zuteilwerden.
Der Verein erkennt für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des
Landessportbundes Hessen und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§4
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner
Organe können einen Ehrenamtsfreibetrag nach §3 Nr.: 26a EStG in Anspruch nehmen.
Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins
anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss nur solche
Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben oder mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins sind.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigen (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben. Sie
bestätigen damit, dass sie einverstanden sind, dass das minderjährige Kind auch an
Wettkämpfen teilnimmt.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres zulässig
und spätestens 1 Monat zuvor zu erklären ist. Vorstandsmitglieder, die mit Ämtern
betraut sind oder in ihrer Eigenschaft Vereinsvermögen verwalten, haben erst
Rechenschaft gegenüber dem Vorstand abzugeben bzw. das Vereinsvermögen zu
übergeben,
3. durch die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied
a) bis 31.03. des Folgejahres mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
4. durch Ausschluss (siehe §12)
§8
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung
ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
2. Jugendmitglieder bis 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht; sie können auch nicht gewählt werden. Zu den in der Satzung genannten
Organen sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines
vom Vorstand bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der
Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen
finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt.
§9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Bestrebungen
zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§10
Geschäftsordnung
Die Pflichten und Rechte der Mitglieder, die Aufgabe des Vorstandes und der
Ausschüsse, die Durchführung von Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie der
Wahlen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Diese ist nicht Bestandteil
der Satzung.
§11
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
erhoben werden.
Aus gegebenem Anlass können Mitglieder auf Antrag vorübergehend beitragsfrei gestellt
werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Die bereits entrichteten Mitgliedsbeiträge werden bei unterjähriger Beendigung der
Mitgliedschaft nicht erstattet.
§12
Strafen, Ausschluss
Zur Ahndung von Vergehen können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Sperre.
Durch den Vorstand können nach Anhörung des Ältestenrates Mitglieder
ausgeschlossen werden und zwar
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) bei Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
Ein Ausschluss kann nur durch ein 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Das Mitglied ist
verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw.
unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.
§13
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§14)
2. der Ältestenrat (§15)
3. die Mitgliederversammlung (§16)
§14
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus den Vorsitzenden der Bereiche:
a) Wirtschaft
b) Finanzen
c) Spielbetrieb
d) Kommunikation
e) Jugend
f) Technik
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der
Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster
Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll
zu führen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann der
Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein Mitglied mit der
kommissarischen Wahrnehmung des Amtes berufen. Er nimmt dieses Amt bis zur Wahl
in der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung wahr.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
§15
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die alle 2 Jahre in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
bestimmen.
Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
a) die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen
zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche
Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet
werden,
b) die Beratungen des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
§16
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal
des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 8 Tage bzw.
frühestens 3 Wochen schriftlich vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der
Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
e) Satzungsänderung (im Bedarfsfall)
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen
werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten
Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die Versammlung ist sodann unverzüglich
einzuberufen. Die Einladung muss spätestens 8 Tage vorher unter Angaben der
Tagesordnung erfolgen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied 1 Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3
der abgegebenen Stimmen. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Es können mehrere
Organe des Vorstandes in jeweils einem geheimen Wahlgang gewählt werden.
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse können per Handzeichen gewählt
werden, wenn von der Versammlung kein Widerspruch eingelegt wird.
Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn
ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Nach Ablauf der Wahlperiode tritt der
gesamte Vorstand geschlossen zurück. Vor seiner Entlastung wählt die Versammlung
einen Versammlungsleiter, der die Versammlung bis zur Neuwahl des Vorstandes leitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Mitglieder beschlussfähig.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§17
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden,
obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und
Belege, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu
überwachen.
Zu den Kassenprüfern müssen mindestens 2 Personen bestellt werden, die nicht
Vorstandsmitglieder sind.
§18
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die
nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
§19
Ehrungen
1. Der Verein ehrt seine Mitglieder durch die Ernennung zu
a) Ehrenvorsitzende/r
b) Ehrenmitglied
2. durch die Verleihung der
a) goldenen Ehrennadel
b) silbernen Ehrennadel.
Über die Ehrung entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss auf
Grundlage der Ehrenordnung.
§20
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur
beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die
Mitgliederversammlung dies mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder
entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der
Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und der Begründung, und nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Ronneburg, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports
zu verwenden hat.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am
11. März 2022
G E S C H Ä F T S O R D N U N G
§1
Die Sportvereinigung 1945 e. V. Hüttengesäß wurde am
01. August 1945 in Hüttengesäß gegründet.
Sie ist ein Zusammenschluss folgender Vereine:
Turnverein Vorwärts 1892
Turngemeinde 1902
Fußballvereinigung 1912
§2
Unbescholtener Ruf und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind Bedingungen der
Aufnahme.
§3
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein würdig zu vertreten, seinen Nutzen zu
mehren, sein Ansehen zu wahren und alles zu vermeiden, was eine Schädigung
befürchten lässt.
2. Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern dürfen weder auf dem Sport- oder
Übungsplatz noch außerhalb derselben durch Selbsthilfe entschieden werden.
3. Jedes Mitglied muss seinen Beitrag pünktlich entrichten. Bei längerer
Arbeitsunfähigkeit oder in sonstigen besonderen Fällen können einzelne Mitglieder von
der Beitragszahlung vorübergehend befreit werden. Die Freistellung hat der Vorstand zu
beschließen und das Mitglied entsprechend in Kenntnis zu setzen.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§4
Ehrungen
- siehe gesonderte Ehrenordnung –
§5
1. Wenn ein Mitglied nicht im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung handelt,
den Verein schädigt, sich außerhalb der Gemeinschaft stellt oder die sportlichen
Grundsätze missachtet, hat der Vorstand umgehend eine Prüfung vorzunehmen.
Ist ein Ausschluss des Betreffenden zur Reinhaltung und Wahrung der Interessen des
Vereins vonnöten, so ist er auszuschließen.
§6
1. Der Verein wird vom Vorstand verwaltet und vertreten.
2. Der Vorstand ist von allen Mitgliedern zu achten und zu respektieren. Seine
Maßnahmen und Entscheidungen sollen nur in den Mitgliederversammlungen zur
Diskussion gestellt werden.
§7
1. Die Mitglieder haben die Pflicht, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
§8
1. Im Versammlungslokal ist eine Anwesenheitsliste auszulegen.
2. Ein Vorstandsmitglied verliest das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung.
Werden hiergegen berechtigte Einwendungen erhoben, so ist eine entsprechende
Berichtigung vorzunehmen. Nach Bestätigung des Protokolls durch die Versammlung ist
dies von 2 Mitgliedern zu unterzeichnen.
3. Der Versammlungsleiter stellt die satzungsgemäß erfolgte Einladung und die
Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. Er bestimmt einen Protokollführer, gibt die
Tagesordnung bekannt und beginnt mit der Erledigung derselben.
4. Stört ein Mitglied die Versammlung, so muss es vom Vorstand zur Ordnung ermahnt
werden. Nötigenfalls ist der Ruhestörer auszuweisen,
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann eine viertelstündige
Unterbrechung eingelegt werden.
§9
1. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Besoldung. Aufwandsendschädigungen,
Erstattungen der baren Auslagen und Zahlungen eines Tagesgeldes bei der Teilnahme
an Sitzungen und Tagungen sind möglich. Diese Entschädigungen sind vom Vorstand zu
regeln.
§10
1. Oberster Grundsatz für die Mitglieder des Vorstandes ist die Wahrung der Interessen
des Vereins. Der Vorstand muss stets nach bestem Wissen und Gewissen handeln und
die Ziele des Vereins mit Umsicht und Tatkraft anstreben. Nach außen hin ist strengste
Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Mit Mehrheit gefasste Beschlüsse dürfen von keinem Vorstandsmitglied in der
Öffentlichkeit gegenteilig vertreten werden.
§11
1. Anschaffungen von Sportgeräten, Sportkleidung usw. sind nur nach Rücksprache des
Vorstandes möglich.
§12
1. Für Beschädigungen oder Entwendungen von Vereinseigentum durch Kinder haften
die Eltern.
2. Gerät ein Mitglied infolge Verletzung, Erkrankung oder sonstigen Umständen in eine
Notlage, so kann ihm eine Unterstützung gewährt werden. Ein Anspruch besteht nicht.
Die Entscheidung hierüber obliegt ausschließlich dem Vorstand.
§13
1. Der von der Jahreshauptversammlung gewählte Ältestenrat soll sich aus erfahrenen,
unabhängigen und objektiven Mitgliedern zusammensetzen.
2. Der Ältestenrat ist der Jahreshauptversammlung verantwortlich und hat dieser
Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen.
3. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am
11. März 2022
beschlossen.
E H R E N O R D N U N G
1. Vereinsauszeichnungen sind:
a) Silberne Verdienstnadel
b) Goldene Verdienstnadel
c) Ehrenmitgliedschaft.
2. Die „Silberne Verdienstnadel“ kann verliehen werden:
a) für mindestens 10-jährige Tätigkeit im Vorstand oder seinen angegliederten Organen,
b) für Verdienste um den Verein.
3. Die „Goldene Verdienstnadel“ kann verliehen werden:
a) für mindestens 20-jährige Tätigkeit im Vorstand oder seinen angegliederten Organen,
b) für besondere Verdienste um den Verein.
Die „Goldene Verdienstnadel“ kann nur Trägern der „Silbernen Verdienstnadel“
zuteilwerden.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann ausgesprochen werden:
a) für mindestens 25-jährige Tätigkeit im Vorstand,
b) für ganz besondere Verdienste im Verein,
c) für mindestens 50-jährige Mitgliedschaft
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß Abs. 4 a) und 4 b) des Ehrenstatuts
macht eine Berufung zum „Ehren-Vorstandsmitglied“ durch die
Jahreshauptversammlung möglich.
5. Mitglieder, die 25 und 50 Jahre dem Verein angehören, sind in würdiger Form zu
ehren.
6. Eine lückenlose Protokollierung der Ehrungen ist unbedingt erforderlich
7. Die Vereinszugehörigkeit wird bei Ehrungen ab dem 16. Lebensjahr berücksichtigt.
Diese Ehrenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am
11. März 2022
beschlossen.
Der Vorstand